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RECHTSPRECHUNG


RS0113879


Der Bauwerkvertrag im Hoch-und Tiefbau ist regelmäßig Werkvertrag. Sofern nur die Herstellung des Werkes im Vordergrund steht, vermag daran auch die Materialbeistellung durch den Unternehmer nichts zu ändern. Die Abgrenzung Kaufvertrag – Werkvertrag ist für die daran geknüpften Rechtsfolgen (hier etwa Anwendbarkeit von § 381 Abs 2 HGB) essenziell.


Rechtssatz:

Auf Verträge über bewegliche Sachen, die zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind, ist § 381 Abs 2 HGB anzuwenden, und zwar auch dann, wenn - wovon im Zweifel auszugehen ist - die Verträge über Lieferung und Montage nicht getrennt sind, sondern von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Umso mehr müssen bewegliche Sachen, die bloß als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, bei der Prüfung nach § 381 Abs 2 ZPO als beweglich gelten.Umfasst ein Vertrag sowohl die Lieferung beweglicher als auch die Lieferung unbeweglicher Sachen, ist darauf abzustellen, ob in der Gesamtheit die unbeweglichen oder die beweglichen Sachen überwiegen und dadurch den Charakter des Vertrages bestimmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob97/00y; 1Ob142/01s; 6Ob83/03d; 5Ob142/04z; 2Ob260/05g; 10Ob105/05x; 6Ob113/09z; 4Ob226/13h

Schlagworte:
,

Entscheidung:
29.06.2000

Norm:
ABGB §293
ABGB §933 I
HGB §377 G
HGB §378
HGB §381 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 97/00y 8 Ob 97/00y Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y Veröff: SZ 73/109
1 Ob 142/01s 1 Ob 142/01s Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 142/01s Vgl auch; Beisatz: § 381 Abs 2 HGB bleibt anwendbar, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist. (T1) Beisatz: Sollen aber etwa Maschinen in ein Gebäude nicht nur einmontiert werden, sondern soll ihre Einfügung eine Anlage erst betriebsfertig machen, so liegt Werkvertrag vor. (T2)
6 Ob 83/03d 6 Ob 83/03d Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d Vgl; Beisatz: Auf reine Werkverträge, bei denen keine ausreichenden Elemente eines Kaufvertrages vorliegen und die auf die Herstellung einer unbeweglichen Sache gerichtet sind, ist § 381 HGB nicht anzuwenden. (T3)
5 Ob 142/04z 5 Ob 142/04z Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 142/04z Vgl auch; Beis wie T1
2 Ob 260/05g 2 Ob 260/05g Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g Auch; Beisatz: Prävaliert trotz der Materialbeistellung durch den Unternehmer bei einem als einheitlicher Vertrag zu beurteilenden Rechtsgeschäft die Herstellung des Werkes, liegt ein Werkvertrag vor; ist doch auch sonst der Bauwerkvertrag im Hoch-und Tiefbau regelmäßig Werkvertrag. (T4)
10 Ob 105/05x 10 Ob 105/05x Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 105/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache. (T5); Beisatz: In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach § 377 HGB. (T6)
6 Ob 113/09z 6 Ob 113/09z Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z Vgl; Beisatz: Dass § 381 Abs 2 HGB anwendbar bleibt, wenn die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau bestimmt ist, setzt voraus, dass der Stoff vom Werkunternehmer beschafft und nicht vom Besteller beigestellt wird. (T7); Bem: Hier: Reiner Werkvertrag angenommen. (T8)
4 Ob 226/13h 4 Ob 226/13h Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 226/13h Vgl auch