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RECHTSPRECHUNG


RS0115735


Die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, setzt den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. Einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht.


Rechtssatz:

Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob241/01x; 4Ob57/03s; 4Ob64/09d; 2Ob126/09g

Schlagworte:

Entscheidung:
16.10.2001

Norm:
ABGB §367 A
ABGB §1091 A1
HGB §366 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 241/01x 4 Ob 241/01x Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 241/01x
4 Ob 57/03s 4 Ob 57/03s Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 57/03s Vgl; nur: Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. (T1); Beisatz: Hier: Datenträger. (T2); Beisatz: Für einen gutgläubigen Erwerb eines Mieters bieten die §§ 367 ABGB, 366 HGB keine Grundlage. Die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, setzt den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. (T3)
4 Ob 64/09d 4 Ob 64/09d Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 64/09d Vgl auch; Beisatz: Einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht. (T4)
2 Ob 126/09g 2 Ob 126/09g Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 126/09g nur T1