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RECHTSPRECHUNG


RS0116819


Teilanwendungsbereich bei Reihenhaus: Unbeschadet der baulichen Ausgestaltung als Reihenhaus, das durch gemeinsame Zwischen- und Brandwände mit den danebenliegenden Reihenhäusern gekennzeichnet ist, und unbeschadet der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für andere Teile der Reihenhausanlage, die nach dem 30. Juni 1953 neu errichtet wurde, liegt ein Gebäude im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vor, wenn öffentliche Mittel für das betreffende Reihenhaus nicht gewährt wurden.


Rechtssatz:

Unbeschadet der baulichen Ausgestaltung als Reihenhaus, das durch gemeinsame Zwischen- und Brandwände mit den danebenliegenden Reihenhäusern gekennzeichnet ist, und unbeschadet der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für andere Teile der Reihenhausanlage, die nach dem 30. Juni 1953 neu errichtet wurde, liegt ein Gebäude im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vor, wenn öffentliche Mittel für das betreffende Reihenhaus nicht gewährt wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob65/02y; 5Ob19/03k; 7Ob54/10g

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.2002

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 65/02y 5 Ob 65/02y Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y
5 Ob 19/03k 5 Ob 19/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k Vgl; Beisatz: Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. (T1)
7 Ob 54/10g 7 Ob 54/10g Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g Vgl; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T2)