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RECHTSPRECHUNG


RS0117174


Überwachung des Erhaltungszustandes des Hauses durch Verwalter: Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters.


Rechtssatz:

Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob173/02f; 5Ob209/09k

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.2002

Norm:
WEG 1975 §17
WEG 2002 §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 173/02f 5 Ob 173/02f Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f Veröff: SZ 2002/116
5 Ob 209/09k 5 Ob 209/09k Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k Ähnlich; Beisatz: Den Verwalter trifft die Pflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung des Reinigungs‑ und Winterdienstes in angemessener Weise zu überwachen. (T1)