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RECHTSPRECHUNG


RS0117678


Umfang einer gerichtlichen Beweissicherung: Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Ein allfällig auftragsgemäß erstattetes, über die Befundaufnahme hinausgehendes Gutachten wäre im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.


Rechtssatz:

Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Es hat aber auch dann bei der Unanfechtbarkeit eines die Beweissicherung bewilligenden Beschlusses zu bleiben, wenn der Beweissicherungsantrag und der darüber ergehende Beschluss über die eigentliche Befundaufnahme hinausgingen und bereits Elemente eines Gutachtensauftrages enthielten. Ein allfällig auftragsgemäß erstattetes, über die Befundaufnahme hinausgehendes Gutachten wäre im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob120/03b

Schlagworte:

Entscheidung:
28.05.2003

Norm:
ZPO §386
ZPO §386 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 120/03b 7 Ob 120/03b Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 120/03b Veröff: SZ 2003/64