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RECHTSPRECHUNG


RS0118481


Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung.


Rechtssatz:

Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob184/03z; 5Ob12/10s; 5Ob164/12x; 5Ob100/16s

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
11.11.2003

Norm:
WEG 1975 §3
WEG 1975 §5
WEG 1975 §12
WEG 2002 §5
WEG 2002 §6
WEG 2002 §8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 184/03z 5 Ob 184/03z Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z Veröff: SZ 2003/144
5 Ob 12/10s 5 Ob 12/10s Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwertermittlung und Begründung von Wohnungseigentum war nach dem WEG 1975 und ist auch nach dem WEG 2002 schon vor der Errichtung des Objekts zulässig. (T1) Veröff: SZ 2010/85
5 Ob 164/12x 5 Ob 164/12x Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 164/12x Auch
5 Ob 100/16s 5 Ob 100/16s Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s nur: Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung. (T2)