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RECHTSPRECHUNG


RS0119580:


Keine Haftung des Auftragnehmers für falsche oder unvollständige Leistungsbeschreibung: Gemäß Punkt 2.4 der ÖNORM B 2110 (Erklärung des Auftragnehmers) bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist. Dies hat daher weiterhin der Auftraggeber zu vertreten.


Rechtssatz:

Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob41/04a

Schlagworte:

Entscheidung:
17.11.2004

Norm:
Ö B 2110 Pkt2.4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 41/04a 9 Ob 41/04a Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a Veröff: SZ 2004/160