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RECHTSPRECHUNG


RS0119701


Durchgreifende Erneuerung: Von einer „durchgreifenden Erneuerung“ von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden ist auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung“ können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt.


Rechtssatz:

Von einer „durchgreifenden Erneuerung" von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden ist auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung" können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob113/04g; 3Ob123/13d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.2005

Norm:
BTVG §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 113/04g 8 Ob 113/04g Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 113/04g
3 Ob 123/13d 3 Ob 123/13d Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt. (T1); Veröff: SZ 2013/104