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RECHTSPRECHUNG


RS0124147


Keine Verpflichtung des Verwalters zur Abstimmung über alle Anbote bei Erhaltungsarbeiten: Bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten ist der Verwalter nicht verpflichtet, alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Die gesetzlich im WEG normierten Pflichten sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. Auch bei einer allfällig rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten ist ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit einem dritten Unternehmer im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen.


Rechtssatz:

Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m

Schlagworte:

Entscheidung:
09.09.2008

Norm:
WEG 2002 §20 Abs4 Satz2
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 186/08a 5 Ob 186/08a Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a Beisatz: § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 und § 20 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1); Bem: Mit näheren Ausführungen zum Inhalt der Pflicht nach § 20 Abs 4 zweiter Satz WEG 2002. (T2)
5 Ob 274/08t 5 Ob 274/08t Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Einholung von mindestens drei Angeboten gemäß § 20 Abs 4 WEG erfasst nur „Arbeiten" und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. (T3); Bem: Siehe auch RS0125241. (T4)
5 Ob 183/09m 5 Ob 183/09m Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m Auch; Beisatz: Die Frage nach der allenfalls rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten (§ 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002) hat keinen Einfluss darauf, dass es tatsächlich zu einem die Eigentümergemeinschaft betreffenden, auf einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, der im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen ist. (T5)