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RECHTSPRECHUNG


RS0124228


Nachweis der Zustimmung des Koordinators: In der Praxis wird der Nachweis über die Zustimmung des Koordinators zu seiner Bestellung durch dessen Gegenzeichnung eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrags erfolgen. Die Zustimmung wird aber auch durch andere Beweismittel erbracht werden können, selbst die schlüssige Zustimmung des Koordinators zu seiner schriftlichen Bestellung ist ausreichend.


Rechtssatz:

In der Praxis wird der Nachweis über die Zustimmung des Koordinators zu seiner Bestellung durch dessen Gegenzeichnung eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrags erfolgen. Das Kriterium der nachweislichen Zustimmung wird aber auch durch andere Beweismittel erbracht werden können, selbst die schlüssige Zustimmung des Koordinators zu seiner schriftlichen Bestellung ist ausreichend.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob162/08z

Schlagworte:

Entscheidung:
14.08.2008

Norm:
ABGB §863 M
BauKG §3 Abs6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 162/08z 2 Ob 162/08z Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z