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RECHTSPRECHUNG


RS0125489


orzeitiger Baubeginn: Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn – schon vor Vertragsabschluss – eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen.


Rechtssatz:

Den bauausführenden Werkunternehmer trifft gegenüber dem Bauherrn - schon in contrahendo - eine werkvertragliche Warnpflicht bezüglich der möglichen nachteiligen Folgen eines Baubeginns vor der Rechtskraft der Baubewilligung. Besteht der Bauherr aber auch danach noch auf dem vorzeitigen Baubeginn, kann er sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Werkunternehmers berufen, wenn ihm daraus nachteilige Folgen entstehen. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Norm und dem Schaden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bauausführenden (hier im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG) bleibt davon unberührt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob277/08m

Schlagworte:

Entscheidung:
15.10.2009

Norm:
ABGB §1168a
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1311 IIc
Sbg BauPolG §23 Abs1 Z1
BauO allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 277/08m 2 Ob 277/08m Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m