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RECHTSPRECHUNG


RS0126076


Besondere Entlohnung: Bei der Frage, ob und welchem Ausmaß der Vermieter eine besondere Entlohnung des Hausbesorgers für bestimmte Tätigkeiten zulässigerweise auf die Mieter des Hauses als Betriebskosten überwälzen darf, kommt es maßgeblich darauf an, welchen Arbeitsumfang der Hausbesorger hinsichtlich dieser Tätigkeiten vereinbarungsgemäß zu erbringen hatte, insbesondere, ob dem Hausbesorger bestimmte Tätigkeiten ohnedies als Hausbesorgeraufgaben zufielen. Es darf sich nicht um Tätigkeiten handeln, die dem Kernbereich der Hausbesorgeraufgaben angehören. Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um außerordentliche Leistungen (Sonderleistungen) handelt, die über die eines Hausbesorgers hinausgehen, sind der Umfang der Arbeitsbereiche und der Zeitaufwand.


Rechtssatz:

Bei der Frage, ob und welchem Ausmaß der Vermieter eine besondere Entlohnung des Hausbesorgers für bestimmte Tätigkeiten zulässigerweise auf die Mieter des Hauses als Betriebskosten überwälzen darf, kommt es maßgeblich darauf an, welchen Arbeitsumfang der Hausbesorger hinsichtlich dieser Tätigkeiten vereinbarungsgemäß zu erbringen hatte, insbesondere, ob dem Hausbesorger bestimmte Tätigkeiten ohnedies als Hausbesorgeraufgaben zufielen. Es darf sich nicht um Tätigkeiten handeln, die dem Kernbereich der Hausbesorgeraufgaben angehören. Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um außerordentliche Leistungen (Sonderleistungen) handelt, die über die eines Hausbesorgers hinausgehen, sind der Umfang der Arbeitsbereiche und der Zeitaufwand.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob29/10s

Schlagworte:

Entscheidung:
27.05.2010

Norm:
HbG §4 Abs1
HbG §4 Abs3
HbG §7
HbG §12
MRG idF vor der WRN 2000 §21 Abs1 Z8
MRG idF vor der WRN 2000 §23

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 29/10s 5 Ob 29/10s Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 29/10s Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt II.C und II.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger‑Wien vom 3. 12. 2002. (T1)