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RECHTSPRECHUNG


RS0126206


Verbundfenster zur Gänze Vermietersache: Verbundfenster (bei denen Außen‑ und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, das heißt sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.


Rechtssatz:

Verbundfenster (bei denen Außen‑ und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, das heißt sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob123/10i

Schlagworte:

Entscheidung:
31.08.2010

Norm:
MRG §3
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 123/10i 5 Ob 123/10i Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i