zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0126323


Erheblichkeit von Erhaltungsmaßnahmen: Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.


Rechtssatz:

Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 5Ob88/14y; 5Ob264/15g

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.2010

Norm:
MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 173/10t 5 Ob 173/10t Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 173/10t Bem: Mit weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt. (T1); Veröff: SZ 2010/136
5 Ob 175/10m 5 Ob 175/10m Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 175/10m
5 Ob 174/10i 5 Ob 174/10i Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 174/10i
5 Ob 88/14y 5 Ob 88/14y Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T2)
5 Ob 264/15g 5 Ob 264/15g Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 264/15g Vgl auch; Beisatz: Das drohende Ablösen von Wandfliesen im Badezimmer stellt keine erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 14a Abs 2 Z 2 zweiter Fall WGG dar. (T3)