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RECHTSPRECHUNG


RS0127519


Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen nach Vereinbarung: Für die Forderung, Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen zu tragen, kommt es stets auf die zwischen den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft und dem Vermieter maßgeblichen Vereinbarungen an.


Rechtssatz:

Für die Forderung, Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen zu tragen, kommt es stets auf die zwischen den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft und dem Vermieter maßgeblichen Vereinbarungen an.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob220/11f

Schlagworte:

Entscheidung:
13.12.2011

Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §3 Abs3
MRG §24 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 220/11f 5 Ob 220/11f Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 220/11f