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RECHTSPRECHUNG


RS0128229


Haftung der Eigentümergemeinschaft für Tätigkeiten des Verwalters: Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt oder ganz allgemein die Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege auf einen selbständigen Unternehmer überträgt. Insofern besteht kein Unterschied, ob dies durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder durch den Verwalter erfolgt.


Rechtssatz:

Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist ‑ zumindest bei nicht positivierten Verkehrssicherungspflichten ‑ nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt. Ebenso wie im Fall der Übertragung der Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege durch die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage auf einen selbständigen Unternehmer die Eigentümergemeinschaft für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden haftet, hat sie auch für ein entsprechendes Fehlverhalten, also Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Hausverwalters, einzustehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob76/12f

Schlagworte:

Entscheidung:
09.08.2012

Norm:
ABGB §1313a IIe
ABGB §1315 I
ABGB §1319a A
ABGB §1295 IId3
WEG §18 Abs1
WEG §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 76/12f 5 Ob 76/12f Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f