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RECHTSPRECHUNG


RS0129714


Bedeutung der Nutzfläche im MRG: Der Anteil eines Mietgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich nach dem Verhältnis seiner Nutzfläche zur Nutzfläche aller in Bestand gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses.


Rechtssatz:

Nach § 16 Abs 1 WGG bestimmt sich der Anteil eines Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses.Das WGG definierte den Begriff „Haus“ selbst nicht. § 16 Abs 1 WGG regelt vergleichbar § 17 Abs 1 MRG grundsätzlich die Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Jedenfalls soweit es den gesetzlichen Nutzflächenschlüssel betrifft, kann zur Definition des auch in § 16 WGG verwendeten Begriffs „Hauses“ auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 17 MRG zurückgegriffen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob151/14p

Schlagworte:

Entscheidung:
26.09.2014

Norm:
MRG §17 Abs1
WGG §16 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 151/14p 5 Ob 151/14p Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p