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RECHTSPRECHUNG


RS0129914


Haftung des Hausverwalters für unrichtige Abrechnung: Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.


Rechtssatz:

Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob102/14t

Schlagworte:

Entscheidung:
22.10.2014

Norm:
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1311 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 102/14t 3 Ob 102/14t Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 102/14t Veröff: SZ 2014/97