zurück

RECHTSPRECHUNG


RW0000150


Schriftlichkeit von Regieleistungen als Beweissicherungsfunktion: Hat die gewillkürte Schriftform ausschließlich Beweissicherungsfunktion im Interesse beider Vertragsteile und wird in einem solchen Fall dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entsprochen, muß dem an die Formvorschrift gebundenen Vertragsteil dennoch eine Beweisführung auch mittels anderer Beweismittel offenstehen; er trägt nur das Risiko, daß ihm der Beweis mißlingt, ohne daß aber die Gültigkeit der nach dem Vertrag formgebundenen Handlung (hier: Schriftlichkeit einer Mängelrüge; Führung eines Aufmaßbuches; Schriftlichkeit der Anordnung von Regieleistungen) davon berührt wird.


Rechtssatz:

Hat die gewillkürte Schriftform ausschließlich Beweissicherungsfunktion im Interesse beider Vertragsteile und wird in einem solchen Fall dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entsprochen, muß dem an die Formvorschrift gebundenen Vertragsteil dennoch eine Beweisführung auch mittels anderer Beweismittel offenstehen; er trägt nur das Risiko, daß ihm der Beweis mißlingt, ohne daß aber die Gültigkeit der nach dem Vertrag formgebundenen Handlung (hier: Schriftlichkeit einer Mängelrüge; Führung eines Aufmaßbuches; Schriftlichkeit der Anordnung von Regieleistungen) davon berührt wird.

Gericht:
OLG Wien

Geschäftszahl:
3R133/96t

Schlagworte:

Entscheidung:
06.09.1996

Norm:
ABGB §884

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 R 133/96t 3 R 133/96t Entscheidungstext OLG Wien 06.09.1996 3 R 133/96t