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RECHTSPRECHUNG


RWZ0000072


Stellung des Verwalters: Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.


Rechtssatz:

Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Gericht:
LG für ZRS Wien

Geschäftszahl:
40R217/03p

Schlagworte:

Entscheidung:
23.09.2003

Norm:
ZPO §30 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


40 R 217/03p 40 R 217/03p Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.09.2003 40 R 217/03p