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RECHTSPRECHUNG


VwGH vom 26.07.2006 2005/14/0019, RS 2:


Mit Chrom VI verseuchter Baugrund: Baugrund mit Altablagerungen („verseuchter Baugrund“) kann im Verkehrswert gemindert sein. In diesem Fall ist vom ermittelten Wert nach den Umständen des Einzelfalles ein Abschlag vorzunehmen. Der Abschlag muss sich – im Hinblick auf § 23 BewG – an den auf den Hauptfeststellungszeitpunkt umgerechneten Kosten für die Sicherung, Untersuchung und Sanierung sowie an einem grundstückverkehrsmäßigen Wertverlust orientieren (Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 16., § 72, Rn 60). Die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften bilden.


Rechtssatz:

Baugrund mit Altablagerungen ("verseuchter Baugrund") kann im Verkehrswert gemindert sein. In diesem Fall ist vom ermittelten Wert nach den Umständen des Einzelfalles ein Abschlag vorzunehmen. Der Abschlag muss sich - im Hinblick auf § 23 BewG - an den auf den Hauptfeststellungszeitpunkt umgerechneten Kosten für die Sicherung, Untersuchung und Sanierung sowie an einem grundstückverkehrsmäßigen Wertverlust orientieren (Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz16 § 72 Rn 60).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2005/14/0019

Schlagworte:

Entscheidung:
26.07.2006

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §23;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;

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