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RECHTSPRECHUNG


VwSlg 8684 F/2011:


Berücksichtigung länger zurückliegender Kaufpreise beim Vergleichswertverfahren: Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft – im Wege des Vergleichswertverfahrens – ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: „Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind“; vgl. auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz², § 4, Anm. 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag „durchaus Jahre betragen“ könne). Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als zeitnahe beurteilt werden.


Rechtssatz:

Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz sind - bei Ermittlung des Sachwertes - auch Abschläge betreffend ein auf der Liegenschaft lastenden Wohnrecht vorzunehmen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 82 f).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2009/15/0115

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.2011

Norm:
LiegenschaftsbewertungsG 1992 §1;

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