Rechtsprechung

0786/73

Eine für die Definition eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Z 1 KFG entscheidende „Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die bloße Verwendbarkeit des Fahrzeuges kommt es nicht an.

Rechtssatz:

Eine Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 2 Z 1 KFG 1967 liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die Verwendbarkeit des Fahrzeuges kommt es jedoch nicht an.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
0786/73
Entscheidung:
03.07.1974
Norm:
KFG 1967 §2 Z1;