Rechtsprechung

11Os3/07m

Der Angeklagte stahl eine Skulptur aus dem Kunsthistorischen Museum und versuchte danach, die Versicherung zur Zahlung von 10 Millionen Euro zu bewegen, indem er mit der Zerstörung der Skulptur drohte. Dies ist als Erpressung nach § 144 StGB und nicht als Nötigung nach § 105 StGB zu beurteilen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os3/07m
Entscheidung:
06.03.2007