§ 16 Z 2 WAG will der Gefahr von Verstößen gegen § 14 Z 3 WAG vorbeugen. Die letztgenannte Bestimmung untersagt näher genannte Geschäfte in Ansehung von Finanzinstrumenten im Verständnis des § 2 Z 34 BWG. Hiezu zählen aber aus dem Grunde der lit. d der letztgenannten Norm "Wertpapiere", also auch Rentenwerte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Definition des Begriffes "Wertpapier" in § 48a Abs. 4 BörseG, welche neben Aktien auch Rentenwerte umfasst). Paragraph 16, Ziffer 2, WAG will der Gefahr von Verstößen gegen Paragraph 14, Ziffer 3, WAG vorbeugen. Die letztgenannte Bestimmung untersagt näher genannte Geschäfte in Ansehung von Finanzinstrumenten im Verständnis des Paragraph 2, Ziffer 34, BWG. Hiezu zählen aber aus dem Grunde der Litera d, der letztgenannten Norm "Wertpapiere", also auch Rentenwerte vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Definition des Begriffes "Wertpapier" in Paragraph 48 a, Absatz 4, BörseG, welche neben Aktien auch Rentenwerte umfasst).