Die Abgrenzung zwischen Bankgeschäften und privater Anlagetätigkeit ist durch die Gewerblichkeit vorzunehmen. Daher sind die private Geldanlage bzw Vermögensverwaltung (Handel von Wertpapieren für das Privatvermögen) und die gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommt, keine Bankgeschäfte. Auch wer für sein privates Wertpapierdepot über ein Kreditinstitut an der Börse „spekuliert“, benötigt dafür keine Bankkonzession. Es trifft auch nicht zu, dass jedes Geschäft, das eine juristische Person tätigt, bereits einen konzessionspflichtigen Handel darstellen würde. Vielmehr kommt es auch dabei auf das Kriterium der Gewerblichkeit an. Wenn die Anschaffung von Wertpapieren nämlich dem Aufbau einer Beteiligung dienen soll, liegt kein „Handel“ im Sinne des Bankwesengesetzes vor.