Gemäß § 13 Abs 1 Bewertungsgesetz ist für die Bewertung von Wertpapieren, die im Inland einen Kurswert haben, stets dieser notierte Börsenkurswert heranzuziehen. Maßgeblich ist, welcher Wert nach der Anschauung des täglichen Verkehrs angemessen ist. Diese Anschauung spiegelt sich in der Regel in der Kursnotierung wider. Persönliche Veräußerungsverbote bzw. Beschränkungen der Verkaufsmöglichkeiten sind demnach bei der Bewertung von Papieren mit Kurswert im Inland nicht zu berücksichtigen.