- Rechtssatz:
Es ist anerkannt, dass bei Weitergabe von Aufträgen an Einrichtungen, die selbst den Vorschriften zur Best Execution unterliegen, der Wertpapierdienstleister davon ausgehen kann, dass er seinen Verpflichtungen entspreche (Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, § 52 WAG Rn 14, mHa den Grundsatz "no duplication of effort required" und den 75. Erwägungsgrund der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG bzw CESR/07- 050b - Best execution under MiFID, Public Consultation, Punkt 72). Es ist anerkannt, dass bei Weitergabe von Aufträgen an Einrichtungen, die selbst den Vorschriften zur Best Execution unterliegen, der Wertpapierdienstleister davon ausgehen kann, dass er seinen Verpflichtungen entspreche (Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, Paragraph 52, WAG Rn 14, mHa den Grundsatz "no duplication of effort required" und den 75. Erwägungsgrund der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG bzw CESR/07- 050b - Best execution under MiFID, Public Consultation, Punkt 72).