Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57a Abs 3 KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, dass das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht und die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d.h. dass das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren, noch stehen gelassen werden darf. Eine „Verlängerung“ der Fristen nach § 57a Abs 3 KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu. Dies gilt auch dann, wenn sich bspw bloß die Lieferung von Ersatzteilen verzögert.