(MietSlg 62.287) Ein 5%iger Zuschlag hält sich im Rahmen der für Erstbezug nach Renovierung von der Rsp zweitinstanzlicher Gerichte als angemessen erachteten Zuschläge. Da – anders als bei besonderen Ausstattungsmerkmalen, wie etwa einem Luxusbad, das dem Mieter idR während der gesamten Mietdauer zur Verfügung steht – der mit der Anmietung einer neu renovierten Wohnung verbundene besondere Nutzen des Mieters mit zunehmender Abwohnung abnimmt, werden bei Erstbezug nach Renovierung grundsätzlich nur 5 % (), bei umfangreicher, über das Ausmalen der Wände, Neustreichen der Türen und Fenster und Schleifen der Parkettböden hinausgehenden Arbeiten, wie Anschaffung neuer Sanitärgegenstände und Erneuerung der Elektrik, aber 10 % zuerkannt.