- Rechtssatz:
Das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene FM-GwG 2017 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, die wiederum für die Definition des Finanzinstitutes lediglich die Ausübung einer in einer taxativen Liste aufgezählten Tätigkeit verlangt, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Dazu führen die Materialien aus, es sei zweckmäßig auf die Definition des BWG 1993 zu verweisen (ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 3). Diese Erläuterungen sind dann konsistent, wenn die Definition des Finanzinstitutes in § 1 Abs. 2 BWG 1993 nicht bloß als quantitative Prüfung der Tätigkeit im Rahmen der gesamten vom Unternehmen erbrachten Leistungen angesehen wird, sondern die Haupttätigkeit auf das einzelne Geschäft bezogen wird und eine qualitative Prüfung der Tätigkeit etwa als Vorbereitungs-, Neben- oder Haupttätigkeit vorgenommen wird. Diesem Interpretationsergebnis steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen, welche die Prüfung der Haupttätigkeit des Unternehmens auf die sonstige Geschäftstätigkeit bezieht oder auf die überwiegende Tätigkeit abstellt (VwGH 20.11.2002, 2001/17/0180, VwGH 9.9.2013, 2011/17/0187), weil die zitierten Entscheidungen zu § 2 Z 24 BWG 1993 ergingen, einer Bestimmung welche nachgeordnete Finanzinstitute ausdrücklich abweichend von § 1 Abs. 2 BWG 1993 definiert. Das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene FM-GwG 2017 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, die wiederum für die Definition des Finanzinstitutes lediglich die Ausübung einer in einer taxativen Liste aufgezählten Tätigkeit verlangt, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Dazu führen die Materialien aus, es sei zweckmäßig auf die Definition des BWG 1993 zu verweisen (ErläutRV 1335 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3). Diese Erläuterungen sind dann konsistent, wenn die Definition des Finanzinstitutes in Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 nicht bloß als quantitative Prüfung der Tätigkeit im Rahmen der gesamten vom Unternehmen erbrachten Leistungen angesehen wird, sondern die Haupttätigkeit auf das einzelne Geschäft bezogen wird und eine qualitative Prüfung der Tätigkeit etwa als Vorbereitungs-, Neben- oder Haupttätigkeit vorgenommen wird. Diesem Interpretationsergebnis steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen, welche die Prüfung der Haupttätigkeit des Unternehmens auf die sonstige Geschäftstätigkeit bezieht oder auf die überwiegende Tätigkeit abstellt (VwGH 20.11.2002, 2001/17/0180, VwGH 9.9.2013, 2011/17/0187), weil die zitierten Entscheidungen zu Paragraph 2, Ziffer 24, BWG 1993 ergingen, einer Bestimmung welche nachgeordnete Finanzinstitute ausdrücklich abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 definiert.