Rechtsprechung

81/17/0005

Ungewöhnliche Verhältnisse: Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind keine „ungewöhnlichen Verhältnisse“ iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG, die bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen wären.

Rechtssatz:

Die Marktverhältnisse (Monopolsituation auf Käuferseite) sind nicht "ungewöhnliche Verhältnisse" iSd § 10 Abs 2 dritter Satz BewG.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
81/17/0005
Entscheidung:
18.02.1983
Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §11 Abs1;