Ist eine Begutachtungsplakette nach § 57a KFG zufolge Fristablauf ungültig geworden, so darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr verwendet werden, auch wenn eine neue Plakette nur deshalb nicht erlangt werden kann, weil sich die Auslieferung von für den Motor erforderlichen Ersatzteilen – ohne Verschulden des Lenkers – verzögert.