Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.