Rechtsprechung

89/11/0080

Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.

Rechtssatz:

Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit - iZm den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen - ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
89/11/0080
Entscheidung:
27.03.1990
Norm:
KFG 1967 §57a Abs2;