Rechtsprechung

91/02/0056

Die Durchführung von Änderungen am Fahrzeug nach § 33 KFG ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist.

Rechtssatz:

Die Durchführung von Änderungen ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist. Eine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen, die ein früherer Zulassungsbesitzer vorgenommen hat oder vornehmen ließ, ist im § 33 Abs 1 KFG in verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Weise nicht normiert.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
91/02/0056
Entscheidung:
27.02.1992
Norm:
KFG 1967 §33 Abs1;