Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen „Personenkraftwagen“ oder um einen „Omnibus“ handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze. Ein bestimmtes Fahrzeug kann nicht zugleich als PKW und als Omnibus genehmigt werden.