Rechtsprechung

94/16/0156

Objektivität des gemeinen Werts: Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Geschäftszahl:
94/16/0156
Entscheidung:
04.11.1994
Norm:
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;