Rechtsprechung

9Ob20/12z

Die Bewertung von Verlassenschaftsgegenständen im Inventar dient grundsätzlich nur dem Verlassenschaftsverfahren selbst. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten (zB Pflichtteilsberechtigten) für Fehlbewertungen im Inventar besteht daher grundsätzlich nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Ob20/12z
Entscheidung:
29.05.2012