Abweisung des Antrags auf Enthebung eines Sachverständigen und Bestellung eines anderen Sachverständigen nicht gesondert, aber mit der nächstfolgenden Entscheidung anfechtbar (§ 366 Abs 1 ZPO) – Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste hat nur „Indizwirkung“, sie ist aber nicht Voraussetzung der Bestellung (§ 351 Abs 1 ZPO) – Erlöschen der Sachverständigeneigenschaft während der Tätigkeit hat keine Wirkung auf dieses Verfahren (§ 9 Abs 2 SDG) – keine Parteistellung des Sachverständigen im Verfahren über seine Bestellung oder Enthebung