Die von der Abgabenbehörde im konkreten Fall vorgenommene Schätzung des auf Grund und Boden entfallenden Anteiles des Gesamtkaufpreises mehrerer vom Käufer vermieteter Eigentumswohnungen durch Heranziehung des vor 20 Jahren vom Erbauer der Eigentumswohnungen für den Kauf des Grundstückes gezahlten Quadratmeterpreises und dessen Aufwertung auf Grund des Verbraucherpreisindex stellen keine geeignete Schätzungsmethode für den Wert von Grund und Boden dar, da einerseits ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Verbraucherpreise und dem Wert des gegenständlichen Grundstücks nicht erkennbar ist und es sich andererseits bei dem genannten Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor 20 Jahren um ein Ackergrundstück handelte, welches in der Folge bis zur Errichtung der Eigentumswohnungen durch Umwidmung und Aufschließung wesentlich an Wert gewonnen hat.