Gebühren, Literatur

Außerstreitiges Unterhaltsverfahren – Haftung mehrerer ersatzpflichtiger Personen zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs 1 GEG) – Träger des Gebührenanspruchs ist der Sachverständige, nicht der Institutsvorstand (§ 25 und § 38 GebAG)

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