Literatur, Standesrecht

Bei gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises in einem Ermittlungsverfahren über Verlangen der Verteidigung (§ 126 Abs 5 StPO) kommen alle Bestellungs- und Führungskompetenzen dem Gericht zu – für diese Beweisaufnahme wird die Staatsanwaltschaft sofort zur Partei mit denselben Rechten wie die Verteidigung (§ 104 Abs 1 iVm § 55 StPO)

HEFT/AUSGABE: Heft 3/2018
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