Bei gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises in einem Ermittlungsverfahren über Verlangen der Verteidigung (§ 126 Abs 5 StPO) kommen alle Bestellungs- und Führungskompetenzen dem Gericht zu – für diese Beweisaufnahme wird die Staatsanwaltschaft sofort zur Partei mit denselben Rechten wie die Verteidigung (§ 104 Abs 1 iVm § 55 StPO)