Rechtsprechung

Bei Vergleichspreisen müssen die Wertfaktoren in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen

Zutreffende Vergleichspreise gemäß § 10 Abs 2 BewG liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstückes und des Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes gehören

Gericht:
VwGH
Geschäftszahl:
90/15/0155
Entscheidung:
17.02.1992
Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1