Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG im Pflegschaftsverfahren – Rekurs an den OGH zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell als Erstgericht tätig wurde – der Jugendwohlfahrtsträger erfüllt keines der beiden Zurechnungskriterien des § 2 Abs 2 GEG