Bestimmung der Mühewaltungsgebühr (§ 34 Abs 1 bis 4 GebAG) – Bescheinigung der außergerichtlichen Einkünfte nach Einwendungen des Revisors gegen die Höhe des Stundensatzes (§ 38 Abs 2 GebAG) – Minderung der Mühewaltungsgebühr nach § 25 Abs 3 GebAG wegen Mangelhaftigkeit der Abfassung des Gutachtens