Rechtsprechung

Der gemeine Wert kann durch Ab- und Zuschläge zum Vergleichpreis ermittelt werden

Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden

Gericht:
VwGH
Geschäftszahl:
92/15/0079
Entscheidung:
21.10.1993
Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1