Ermittlung des Stundensatzes nach § 34 Abs 2 GebAG – bei fehlenden Einwendungen der Parteien und des Revisors ist ohne weitere Bescheinigung vom behaupteten Stundensatz für die außergerichtliche Tätigkeit der Abschlag von 20 % vorzunehmen (§ 39 Abs 3 GebAG)