Da das EStG 1972 keine ins einzelne gehende Vorschrift, wie die fiktiven Anschaffungskosten von der Abgabenbehörde zu schätzen sind, enthält, gelten diesbezüglich die allgemeinen Vorschriften der BAO, nach denen die Abgabenbehörde bei der Schätzung des – dem Marktpreis (Verkehrswert) entsprechenden – Betrages, der für den Erwerb eines Gebäudes der entsprechenden Beschaffenheit zum Stichtag hätte aufgewendet werden müssen, vorzugehen hatte