Fotodokumentation des Narbenbildes durch ein vom Sachverständigen im Wege einer Partei beauftragtes Fotostudio ist unzulässig (§ 31 Abs 1 GebAG) – pauschale Gebührenverzeichnung verstößt gegen § 38 Abs 1 GebAG – Geltendmachung dieses Fehlers auch ohne vorherige Einwendung (§ 39 Abs 1 GebAG) mit Rekurs