Rechtsprechung

Gemeiner Wert entspricht inländischem Detailverkaufspreis

Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und die Handelsspanne. Er entspricht somit im wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis.

Gericht:
VwGH
Geschäftszahl:
94/16/0156
Entscheidung:
04.11.1994
Norm:
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;
FinStrG §19 Abs3;